Vorzugsweise ab 01.08. ist eine Befahrung der Pufferstreifen zur Gewässerpflege grundsätzlich auf allen Flächen möglich. Dazu zählt auch ein mehrfaches Befahren im Zuge eines Pflegevorganges. Für Gerinne-Räumungen gilt die gleiche Vorgabe, jedoch darf das Räumgut nicht auf dem Pufferstreifen, sondern lediglich auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgelegt werden.